tim plast Anlagenbau GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden
(Fassung vom Januar 2012)
I Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich für alle unsere – auch zukünftigen Angebote, Aufträge,
Verträge, Lieferungen und Leistungen. Nebenarbeiten und Änderungen dieser Bedingung bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
2. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Weder ein unterlassener Widerspruch noch die Ausführung von
Lieferungen und Leistungen stellt eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Bestellers dar. Ist der Besteller
mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem bestimmten Schreiben ausdrücklich
darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber
Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.
II Angebot und Umfang der Lieferung
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Für Art und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen sowie alle in der Bestellung geregelten Bedingungen
ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherung von Beschaffenheiten, Änderungen,
Ergänzung und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Die in schriftlicher oder sonstiger Weise (z. B. auf elektronischen Datenträgern oder Internetseiten) von uns
gemachten Angaben und die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen,
Zeichnungen, Maß-und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene
DIN-, VDE oder sonstige überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie dienen der Beschreibung der Leistung, ohne Zusicherung und
ohne eine Garantie zu enthalten.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Modellen, Matrizen, Schablonen, Werkzeugen, und sonstigen
Fertigungsmitteln sowie anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen genannt) behalten wir uns das Eigentums-
und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht
werden.
III Lieferfristen
1. Lieferfristen und Termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen
den Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen wie z. B. Beibringung
der erforderlichen Bescheinigung oder Genehmigung oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht
der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir als Lieferant die Verzögerung zu
vertreten haben.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn
die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter
Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, zum Beispiel Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe,
Streiks, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn
sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Eintritt und Ende derartiger Ereignisse werden wir
in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5. Falls sich die Lieferung durch unser Verschulden verzögert und dem Besteller aus der Verspätung Schaden
erwachsen oder Gewinn entgangen ist, ist er berechtigt, noch Setzung einer angemessenen schriftlich eingereichten
Nachfrist- mindestens jedoch 14 Tage – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruchs eine Verzugsentschädigung
für jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v.H., und zwar im ganzen bis zu 5 v.H. desjenigen Teils der
Gesamtlieferung zu beanspruchen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger
Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die hiernach von uns zu zahlende
Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen.
Sind wir aufgrund schuldhaften Verhaltens eines Vorlieferanten nicht in der Lage, rechtzeitig zu liefern so sind
wir unter Ausschluss jeder weiteren Haftung lediglich verpflichtet, dem Besteller unsere Ansprüche gegen den
Vorlieferanten abzutreten.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat noch Anzeige
der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Werken mindestens
jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung
und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
7. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,
auch nach Ablauf einer uns möglicherweise gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht
verbunden. Der Besteller kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit
die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
IV Zahlungsbedingungen
l. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch
ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug an uns zu leisten und zwar:
– ein Drittel nach Eingang der Auftragsbestätigung,
– ein Drittel sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
– der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
3. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insofern
zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen behalten wir uns – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf
und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – vor, wenigstens die gesetzlichen Verzugszinsen zu
berechnen.
V Gefahrenübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des , bei Teillieferung mit deren Absendung, ab Werk auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir andere Leistungen, z.B. frachtfreie Lieferung, Einbau oder
Montage, übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung als Lieferant über
die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht
wesentlichen Mangels nicht verweigern. Er ist zur Abnahme verpflichtet und gerät spätestens eine Woche nach
dem mitgeteilten Abnahmetermin in Verzug.
2. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit
unsererseits. Auf schriftlichen Antrag des, Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit
dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, nach Setzung
und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
3. Teillieferungen sind zulässig, ohne dass es besonderer Vereinbarung hierüber bedarf.
VI Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus
jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und dessen Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden
uns die Folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen freizugeben haben, soweit deren Wert unsere
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung – bei
Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – aller unserer Forderungen gegen den Besteller und
dessen Konzernunternehmen aus der Geschäftsbeziehung vor. (Vorbehaltsware); hierbei gelten alle Lieferungen
als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
für unsere Saldoforderung.
Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung unsererseits. Erlischt
unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns über geht. Der Besteller verwahrt unser
Eigentum – im folgenden Vorbehaltsware bezeichnet – unentgeltlich.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ob, die
ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese
Abtretung schon jetzt an.
3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Der
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns als Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten und die
sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verbinden, zu vermischen
und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen diesen widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung können wir widerrufen, wenn
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schäden hieraus trägt der Besteller.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
7. Gutschriften im Scheck-/Wechselverfahren beeinträchtigen unsere Eigentumsvorbehaltsrechte nicht.
VII Gewährleistung
l. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß schriftlich nachgekommen ist.
2. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich
innerhalb der Verjährungsfrist infolge eines bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Eine Nacherfüllung „gleich in welcher Form” stellt jedoch kein Anerkenntnis eines Anspruchs des Bestellers dar.
3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfange zurückgehalten werden, der in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.
Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung
unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hieraus entstehende Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nichterfüllung hat der Besteller nach Verständigung mit
uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendung zu verlangen.
5. Soweit der Besteller Ersatz der bei ihm entstandenen oder von ihm aufgrund Gesetzes seinem Kunden erstatteten
Aufwendungen verlangt, ist der von uns zu leistende Ersatz nach folgender Maßgabe zu bestimmen.
a) Ersatz ist nur Für zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transport- Wege- Arbeits- und Materialkosten zu
leisten und nur bis zu derjenigen Höhe zu leisten, die für eine Nachbesserung durch unsere Mitarbeiter anfallen
würden. Für den Fall, dass der Besteller einen Dritten mit der Nacherfüllung beauftragt, werden die hierfür
anfallenden Kosten von uns nur übernommen, wenn wir dieser Maßnahme vorher schriftlich zugestimmt haben.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
b) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Kunden
wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkung in rechtlich zulässigem Umfang
auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.
6. Der Besteller hat bezüglich des mangelhaften Teils der Lieferung und Leistung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,
wenn eine von ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstrichen ist.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Ist dem Besteller die Annahme eines
Teils der Lieferung und Leistung wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag insgesamt
zurückzutreten.
Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht
– Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit oder
– bei natürlicher Abnutzung oder
– bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaftem Einbau oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
– sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern
– bei Fehlern aufgrund von nicht sachgemäßem Einbau
– bei Fehlern aufgrund von nicht sachgemäßer Verwendung
– bei Fehlern durch unsachgemäße Handhabung beim Kunden und seinen Vertragspartnern bzw. Werkstätten – bei
Einzelteilen vom Besteller vorgegebenen Zulieferern.
Gesetzliche Rückgriffsrechte des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen betroffen hat.
7. Alle Mängelansprüche – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Abnahme, im Sinne der
Ziffer V Nr. 1 unserer Lieferbedingungen. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Mängelansprüche aus
Verkauf gebrauchter Waren sind ausgeschlossen.
VIII Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer VII und VIII
Gewährleistung und Haftung entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir -aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur
a) bei Vorsatz, .
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der tim plast Anlagenbau GmbH in Düsseldorf.
2. Gerichtsstand ist Düsseldorf. Die tim plast Anlagenbau GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand 01.01.2012
tim plast Anlagenbau GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden
(Fassung vom Januar 2012)
I Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich für alle unsere – auch zukünftigen Angebote, Aufträge,
Verträge, Lieferungen und Leistungen. Nebenarbeiten und Änderungen dieser Bedingung bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
2. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Weder ein unterlassener Widerspruch noch die Ausführung von
Lieferungen und Leistungen stellt eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Bestellers dar. Ist der Besteller
mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem bestimmten Schreiben ausdrücklich
darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber
Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.
II Angebot und Umfang der Lieferung
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Für Art und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen sowie alle in der Bestellung geregelten Bedingungen
ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherung von Beschaffenheiten, Änderungen,
Ergänzung und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Die in schriftlicher oder sonstiger Weise (z. B. auf elektronischen Datenträgern oder Internetseiten) von uns
gemachten Angaben und die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen,
Zeichnungen, Maß-und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene
DIN-, VDE oder sonstige überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie dienen der Beschreibung der Leistung, ohne Zusicherung und
ohne eine Garantie zu enthalten.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Modellen, Matrizen, Schablonen, Werkzeugen, und sonstigen
Fertigungsmitteln sowie anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen genannt) behalten wir uns das Eigentums-
und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht
werden.
III Lieferfristen
1. Lieferfristen und Termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen
den Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen wie z. B. Beibringung
der erforderlichen Bescheinigung oder Genehmigung oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht
der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir als Lieferant die Verzögerung zu
vertreten haben.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn
die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter
Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, zum Beispiel Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe,
Streiks, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn
sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Eintritt und Ende derartiger Ereignisse werden wir
in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5. Falls sich die Lieferung durch unser Verschulden verzögert und dem Besteller aus der Verspätung Schaden
erwachsen oder Gewinn entgangen ist, ist er berechtigt, noch Setzung einer angemessenen schriftlich eingereichten
Nachfrist- mindestens jedoch 14 Tage – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruchs eine Verzugsentschädigung
für jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v.H., und zwar im ganzen bis zu 5 v.H. desjenigen Teils der
Gesamtlieferung zu beanspruchen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger
Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die hiernach von uns zu zahlende
Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen.
Sind wir aufgrund schuldhaften Verhaltens eines Vorlieferanten nicht in der Lage, rechtzeitig zu liefern so sind
wir unter Ausschluss jeder weiteren Haftung lediglich verpflichtet, dem Besteller unsere Ansprüche gegen den
Vorlieferanten abzutreten.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat noch Anzeige
der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Werken mindestens
jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung
und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
7. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,
auch nach Ablauf einer uns möglicherweise gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht
verbunden. Der Besteller kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit
die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
IV Zahlungsbedingungen
l. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch
ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug an uns zu leisten und zwar:
– ein Drittel nach Eingang der Auftragsbestätigung,
– ein Drittel sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
– der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
3. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insofern
zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen behalten wir uns – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf
und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – vor, wenigstens die gesetzlichen Verzugszinsen zu
berechnen.
V Gefahrenübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des , bei Teillieferung mit deren Absendung, ab Werk auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir andere Leistungen, z.B. frachtfreie Lieferung, Einbau oder
Montage, übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung als Lieferant über
die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht
wesentlichen Mangels nicht verweigern. Er ist zur Abnahme verpflichtet und gerät spätestens eine Woche nach
dem mitgeteilten Abnahmetermin in Verzug.
2. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit
unsererseits. Auf schriftlichen Antrag des, Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit
dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, nach Setzung
und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
3. Teillieferungen sind zulässig, ohne dass es besonderer Vereinbarung hierüber bedarf.
VI Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus
jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und dessen Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden
uns die Folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen freizugeben haben, soweit deren Wert unsere
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung – bei
Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – aller unserer Forderungen gegen den Besteller und
dessen Konzernunternehmen aus der Geschäftsbeziehung vor. (Vorbehaltsware); hierbei gelten alle Lieferungen
als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
für unsere Saldoforderung.
Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung unsererseits. Erlischt
unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns über geht. Der Besteller verwahrt unser
Eigentum – im folgenden Vorbehaltsware bezeichnet – unentgeltlich.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ob, die
ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese
Abtretung schon jetzt an.
3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Der
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns als Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten und die
sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verbinden, zu vermischen
und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen diesen widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung können wir widerrufen, wenn
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schäden hieraus trägt der Besteller.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
7. Gutschriften im Scheck-/Wechselverfahren beeinträchtigen unsere Eigentumsvorbehaltsrechte nicht.
VII Gewährleistung
l. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß schriftlich nachgekommen ist.
2. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich
innerhalb der Verjährungsfrist infolge eines bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Eine Nacherfüllung „gleich in welcher Form” stellt jedoch kein Anerkenntnis eines Anspruchs des Bestellers dar.
3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfange zurückgehalten werden, der in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.
Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung
unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hieraus entstehende Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nichterfüllung hat der Besteller nach Verständigung mit
uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendung zu verlangen.
5. Soweit der Besteller Ersatz der bei ihm entstandenen oder von ihm aufgrund Gesetzes seinem Kunden erstatteten
Aufwendungen verlangt, ist der von uns zu leistende Ersatz nach folgender Maßgabe zu bestimmen.
a) Ersatz ist nur Für zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transport- Wege- Arbeits- und Materialkosten zu
leisten und nur bis zu derjenigen Höhe zu leisten, die für eine Nachbesserung durch unsere Mitarbeiter anfallen
würden. Für den Fall, dass der Besteller einen Dritten mit der Nacherfüllung beauftragt, werden die hierfür
anfallenden Kosten von uns nur übernommen, wenn wir dieser Maßnahme vorher schriftlich zugestimmt haben.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
b) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Kunden
wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkung in rechtlich zulässigem Umfang
auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.
6. Der Besteller hat bezüglich des mangelhaften Teils der Lieferung und Leistung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,
wenn eine von ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstrichen ist.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Ist dem Besteller die Annahme eines
Teils der Lieferung und Leistung wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag insgesamt
zurückzutreten.
Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht
– Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit oder
– bei natürlicher Abnutzung oder
– bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaftem Einbau oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
– sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern
– bei Fehlern aufgrund von nicht sachgemäßem Einbau
– bei Fehlern aufgrund von nicht sachgemäßer Verwendung
– bei Fehlern durch unsachgemäße Handhabung beim Kunden und seinen Vertragspartnern bzw. Werkstätten – bei
Einzelteilen vom Besteller vorgegebenen Zulieferern.
Gesetzliche Rückgriffsrechte des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen betroffen hat.
7. Alle Mängelansprüche – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Abnahme, im Sinne der
Ziffer V Nr. 1 unserer Lieferbedingungen. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Mängelansprüche aus
Verkauf gebrauchter Waren sind ausgeschlossen.
VIII Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer VII und VIII
Gewährleistung und Haftung entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir -aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur
a) bei Vorsatz, .
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der tim plast Anlagenbau GmbH in Düsseldorf.
2. Gerichtsstand ist Düsseldorf. Die tim plast Anlagenbau GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.