conical feed bins

Our conical feed containers can be used as bag feeders, big bag feeders or as intermediate containers for material that flows easily to moderately. Various designs and sizes are available.

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Discharge devices

Our material feed or dosing solution for poorly flowing or bridging materials. With the discharge technology specially designed for the transitube® spiral conveyor, even the most difficult materials can be handled reliably and volumetrically dosed with great accuracy.

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Big bag task units

With our big bag emptying stations, safe and fast big bag handling is guaranteed. Alternative solutions for handling with a forklift or with an integrated crane runway are available.

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tim plast Anlagenbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden

(Fassung vom Januar 2012)

I  Allgemeine Bestimmungen

1.    Die nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich für alle unsere – auch zukünftigen Angebote, Aufträge,

Verträge, Lieferungen und Leistungen. Nebenarbeiten und Änderungen dieser Bedingung bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform.

2.    Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie

ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Weder ein unterlassener Widerspruch noch die Ausführung von

Lieferungen und Leistungen stellt eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Bestellers dar. Ist der Besteller

mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem bestimmten Schreiben ausdrücklich

darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber

Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

II  Angebot und Umfang der Lieferung

1.    Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2.    Für Art und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen sowie alle in der Bestellung geregelten Bedingungen

ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherung von Beschaffenheiten, Änderungen,

Ergänzung und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3.    Die in schriftlicher oder sonstiger Weise (z. B. auf elektronischen Datenträgern oder Internetseiten) von uns

gemachten Angaben und die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen,

Zeichnungen, Maß-und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene

DIN-, VDE oder sonstige überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht

ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie dienen der Beschreibung der Leistung, ohne Zusicherung und

ohne eine Garantie zu enthalten.

4.    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Modellen, Matrizen, Schablonen, Werkzeugen, und sonstigen

Fertigungsmitteln sowie anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen genannt) behalten wir uns das Eigentums-

und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht

werden.

III  Lieferfristen

1.    Lieferfristen und Termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.

2.    Die Einhaltung der Lieferzeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen

den Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen wie z. B. Beibringung

der erforderlichen Bescheinigung oder Genehmigung oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht

der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir als Lieferant die Verzögerung zu

vertreten haben.

3.    Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn

die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter

Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.    Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres

Willens liegen, zum Beispiel Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe,

Streiks, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes

von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn

sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Eintritt und Ende derartiger Ereignisse werden wir

in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5.    Falls sich die Lieferung durch unser Verschulden verzögert und dem Besteller aus der Verspätung Schaden

erwachsen oder Gewinn entgangen ist, ist er berechtigt, noch Setzung einer angemessenen schriftlich eingereichten

Nachfrist- mindestens jedoch 14 Tage – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruchs eine Verzugsentschädigung

für jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v.H., und zwar im ganzen bis zu 5 v.H. desjenigen Teils der

Gesamtlieferung zu beanspruchen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger

Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die hiernach von uns zu zahlende

Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen.

Sind wir aufgrund schuldhaften Verhaltens eines Vorlieferanten nicht in der Lage, rechtzeitig zu liefern so sind

wir unter Ausschluss jeder weiteren Haftung lediglich verpflichtet, dem Besteller unsere Ansprüche gegen den

Vorlieferanten abzutreten.

6.    Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat noch Anzeige

der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Werken mindestens

jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung

und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den

Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

7.    Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche

statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,

auch nach Ablauf einer uns möglicherweise gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit

in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht

verbunden. Der Besteller kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit

die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

IV  Zahlungsbedingungen

l.    Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch

ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen

Höhe hinzu.

2.    Mangels besonderer Vereinbarung    ist die Zahlung ohne jeden Abzug an uns zu leisten und zwar:

– ein Drittel nach Eingang der Auftragsbestätigung,

– ein Drittel sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,

– der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.

3.    Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insofern

zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.    Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen behalten wir uns – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf

und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – vor, wenigstens die gesetzlichen Verzugszinsen zu

berechnen.

V  Gefahrenübergang, Abnahme

1.    Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des , bei Teillieferung mit deren Absendung, ab Werk auf den

Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir andere Leistungen, z.B. frachtfreie Lieferung, Einbau oder

Montage, übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang

maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung als Lieferant über

die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht

wesentlichen Mangels nicht verweigern. Er ist zur Abnahme verpflichtet und gerät spätestens eine Woche nach

dem mitgeteilten Abnahmetermin in Verzug.

2.    Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit

unsererseits. Auf schriftlichen Antrag des, Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen

Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit

dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, nach Setzung

und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den

Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

3.    Teillieferungen sind zulässig, ohne dass es besonderer Vereinbarung hierüber bedarf.

VI  Eigentumsvorbehalt

1.    Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus

jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und dessen Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden

uns die Folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen freizugeben haben, soweit deren Wert unsere

Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

2.    Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung – bei

Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – aller unserer Forderungen gegen den Besteller und

dessen Konzernunternehmen aus der Geschäftsbeziehung vor. (Vorbehaltsware); hierbei gelten alle Lieferungen

als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung

für unsere Saldoforderung.

Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung unsererseits. Erlischt

unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers

an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns über geht. Der Besteller verwahrt unser

Eigentum – im folgenden Vorbehaltsware bezeichnet – unentgeltlich.

Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ob, die

ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese

Abtretung schon jetzt an.

3.    Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich

zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden

ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs und

Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Der

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns als Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten und die

sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

4.    Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verbinden, zu vermischen

und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind

unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden

Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt

sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen diesen widerruflich, die an uns abgetretenen

Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung können wir widerrufen, wenn

der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

5.    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich

benachrichtigen. Kosten und Schäden hieraus trägt der Besteller.

6.    Bei vertragswidrigem Verhalten – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen

oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme

sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7.    Gutschriften im Scheck-/Wechselverfahren beeinträchtigen unsere Eigentumsvorbehaltsrechte nicht.

VII  Gewährleistung

l.    Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten

Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß schriftlich nachgekommen ist.

2.    All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich

innerhalb der Verjährungsfrist infolge eines bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.

Eine Nacherfüllung „gleich in welcher Form” stellt jedoch kein Anerkenntnis eines Anspruchs des Bestellers dar.

3.    Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfange zurückgehalten werden, der in einem

angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.

Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung

unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hieraus entstehende Aufwendungen vom

Besteller ersetzt zu verlangen.

4.    Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nichterfüllung hat der Besteller nach Verständigung mit

uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus

entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr

unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel

selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendung zu verlangen.

5.    Soweit der Besteller Ersatz der bei ihm entstandenen oder von ihm aufgrund Gesetzes seinem Kunden erstatteten

Aufwendungen verlangt, ist der von uns zu leistende Ersatz nach folgender Maßgabe zu bestimmen.

a) Ersatz ist nur Für zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transport- Wege- Arbeits- und Materialkosten zu

leisten und nur bis zu derjenigen Höhe zu leisten, die für eine Nachbesserung durch unsere Mitarbeiter anfallen

würden. Für den Fall, dass der Besteller einen Dritten mit der Nacherfüllung beauftragt, werden die hierfür

anfallenden Kosten von uns nur übernommen, wenn wir dieser Maßnahme vorher schriftlich zugestimmt haben.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere

Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil

die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort des Bestellers

verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

b) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Kunden

wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkung in rechtlich zulässigem Umfang

auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.

6.    Der Besteller hat bezüglich des mangelhaften Teils der Lieferung und Leistung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,

wenn eine von ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstrichen ist.

Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Ist dem Besteller die Annahme eines

Teils der Lieferung und Leistung wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag insgesamt

zurückzutreten.

Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht

– Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung

der Brauchbarkeit oder

– bei natürlicher Abnutzung oder

– bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger

Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaftem Einbau oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse

entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,

– sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern

– bei Fehlern aufgrund von nicht sachgemäßem Einbau

– bei Fehlern aufgrund von nicht sachgemäßer Verwendung

– bei Fehlern durch unsachgemäße Handhabung beim Kunden und seinen Vertragspartnern bzw. Werkstätten – bei

Einzelteilen vom Besteller vorgegebenen Zulieferern.

Gesetzliche Rückgriffsrechte des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer

keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen betroffen hat.

7.    Alle Mängelansprüche – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Abnahme, im Sinne der

Ziffer V Nr. 1 unserer Lieferbedingungen. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche

des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Mängelansprüche aus

Verkauf gebrauchter Waren sind ausgeschlossen.

VIII  Haftung

1.    Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder

nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher

Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß

verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer VII und VIII

Gewährleistung und Haftung entsprechend.

2.    Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir -aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur

a) bei Vorsatz,    .

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat

genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender

Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise

vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.    Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der tim plast Anlagenbau GmbH in Düsseldorf.

2.    Gerichtsstand ist Düsseldorf. Die tim plast Anlagenbau GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an seinem

allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3.    Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand 01.01.2012

tim plast Anlagenbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden

(Fassung vom Januar 2012)

I Allgemeine Bestimmungen

1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich für alle unsere – auch zukünftigen Angebote, Aufträge,

Verträge, Lieferungen und Leistungen. Nebenarbeiten und Änderungen dieser Bedingung bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform.

2. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie

ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Weder ein unterlassener Widerspruch noch die Ausführung von

Lieferungen und Leistungen stellt eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Bestellers dar. Ist der Besteller

mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem bestimmten Schreiben ausdrücklich

darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber

Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

II Angebot und Umfang der Lieferung

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2. Für Art und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen sowie alle in der Bestellung geregelten Bedingungen

ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherung von Beschaffenheiten, Änderungen,

Ergänzung und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3. Die in schriftlicher oder sonstiger Weise (z. B. auf elektronischen Datenträgern oder Internetseiten) von uns

gemachten Angaben und die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen,

Zeichnungen, Maß-und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene

DIN-, VDE oder sonstige überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht

ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie dienen der Beschreibung der Leistung, ohne Zusicherung und

ohne eine Garantie zu enthalten.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Modellen, Matrizen, Schablonen, Werkzeugen, und sonstigen

Fertigungsmitteln sowie anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen genannt) behalten wir uns das Eigentums-

und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht

werden.

III Lieferfristen

1. Lieferfristen und Termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen

den Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen wie z. B. Beibringung

der erforderlichen Bescheinigung oder Genehmigung oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht

der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir als Lieferant die Verzögerung zu

vertreten haben.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn

die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter

Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres

Willens liegen, zum Beispiel Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe,

Streiks, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes

von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn

sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Eintritt und Ende derartiger Ereignisse werden wir

in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5. Falls sich die Lieferung durch unser Verschulden verzögert und dem Besteller aus der Verspätung Schaden

erwachsen oder Gewinn entgangen ist, ist er berechtigt, noch Setzung einer angemessenen schriftlich eingereichten

Nachfrist- mindestens jedoch 14 Tage – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruchs eine Verzugsentschädigung

für jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v.H., und zwar im ganzen bis zu 5 v.H. desjenigen Teils der

Gesamtlieferung zu beanspruchen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger

Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die hiernach von uns zu zahlende

Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen.

Sind wir aufgrund schuldhaften Verhaltens eines Vorlieferanten nicht in der Lage, rechtzeitig zu liefern so sind

wir unter Ausschluss jeder weiteren Haftung lediglich verpflichtet, dem Besteller unsere Ansprüche gegen den

Vorlieferanten abzutreten.

6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat noch Anzeige

der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Werken mindestens

jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung

und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den

Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

7. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche

statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,

auch nach Ablauf einer uns möglicherweise gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit

in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht

verbunden. Der Besteller kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit

die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

IV Zahlungsbedingungen

l. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch

ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen

Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug an uns zu leisten und zwar:

– ein Drittel nach Eingang der Auftragsbestätigung,

– ein Drittel sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,

– der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.

3. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insofern

zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen behalten wir uns – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf

und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – vor, wenigstens die gesetzlichen Verzugszinsen zu

berechnen.

V Gefahrenübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des , bei Teillieferung mit deren Absendung, ab Werk auf den

Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir andere Leistungen, z.B. frachtfreie Lieferung, Einbau oder

Montage, übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang

maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung als Lieferant über

die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht

wesentlichen Mangels nicht verweigern. Er ist zur Abnahme verpflichtet und gerät spätestens eine Woche nach

dem mitgeteilten Abnahmetermin in Verzug.

2. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit

unsererseits. Auf schriftlichen Antrag des, Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen

Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit

dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, nach Setzung

und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den

Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

3. Teillieferungen sind zulässig, ohne dass es besonderer Vereinbarung hierüber bedarf.

VI Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus

jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und dessen Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden

uns die Folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen freizugeben haben, soweit deren Wert unsere

Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

2. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung – bei

Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – aller unserer Forderungen gegen den Besteller und

dessen Konzernunternehmen aus der Geschäftsbeziehung vor. (Vorbehaltsware); hierbei gelten alle Lieferungen

als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung

für unsere Saldoforderung.

Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung unsererseits. Erlischt

unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers

an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns über geht. Der Besteller verwahrt unser

Eigentum – im folgenden Vorbehaltsware bezeichnet – unentgeltlich.

Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ob, die

ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese

Abtretung schon jetzt an.

3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich

zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden

ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs und

Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Der

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns als Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten und die

sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verbinden, zu vermischen

und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind

unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden

Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt

sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen diesen widerruflich, die an uns abgetretenen

Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung können wir widerrufen, wenn

der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich

benachrichtigen. Kosten und Schäden hieraus trägt der Besteller.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen

oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme

sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Gutschriften im Scheck-/Wechselverfahren beeinträchtigen unsere Eigentumsvorbehaltsrechte nicht.

VII Gewährleistung

l. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten

Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß schriftlich nachgekommen ist.

2. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich

innerhalb der Verjährungsfrist infolge eines bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.

Eine Nacherfüllung „gleich in welcher Form” stellt jedoch kein Anerkenntnis eines Anspruchs des Bestellers dar.

3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfange zurückgehalten werden, der in einem

angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.

Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung

unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hieraus entstehende Aufwendungen vom

Besteller ersetzt zu verlangen.

4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nichterfüllung hat der Besteller nach Verständigung mit

uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus

entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr

unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel

selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendung zu verlangen.

5. Soweit der Besteller Ersatz der bei ihm entstandenen oder von ihm aufgrund Gesetzes seinem Kunden erstatteten

Aufwendungen verlangt, ist der von uns zu leistende Ersatz nach folgender Maßgabe zu bestimmen.

a) Ersatz ist nur Für zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transport- Wege- Arbeits- und Materialkosten zu

leisten und nur bis zu derjenigen Höhe zu leisten, die für eine Nachbesserung durch unsere Mitarbeiter anfallen

würden. Für den Fall, dass der Besteller einen Dritten mit der Nacherfüllung beauftragt, werden die hierfür

anfallenden Kosten von uns nur übernommen, wenn wir dieser Maßnahme vorher schriftlich zugestimmt haben.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere

Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil

die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort des Bestellers

verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

b) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Kunden

wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkung in rechtlich zulässigem Umfang

auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.

6. Der Besteller hat bezüglich des mangelhaften Teils der Lieferung und Leistung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,

wenn eine von ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstrichen ist.

Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Ist dem Besteller die Annahme eines

Teils der Lieferung und Leistung wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag insgesamt

zurückzutreten.

Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht

– Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung

der Brauchbarkeit oder

– bei natürlicher Abnutzung oder

– bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger

Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaftem Einbau oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse

entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,

– sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern

– bei Fehlern aufgrund von nicht sachgemäßem Einbau

– bei Fehlern aufgrund von nicht sachgemäßer Verwendung

– bei Fehlern durch unsachgemäße Handhabung beim Kunden und seinen Vertragspartnern bzw. Werkstätten – bei

Einzelteilen vom Besteller vorgegebenen Zulieferern.

Gesetzliche Rückgriffsrechte des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer

keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen betroffen hat.

7. Alle Mängelansprüche – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Abnahme, im Sinne der

Ziffer V Nr. 1 unserer Lieferbedingungen. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche

des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Mängelansprüche aus

Verkauf gebrauchter Waren sind ausgeschlossen.

VIII Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder

nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher

Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß

verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer VII und VIII

Gewährleistung und Haftung entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir -aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur

a) bei Vorsatz, .

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat

genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender

Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise

vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der tim plast Anlagenbau GmbH in Düsseldorf.

2. Gerichtsstand ist Düsseldorf. Die tim plast Anlagenbau GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an seinem

allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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